Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für vereinbarte Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte, Lieferungen, Software und System Wartungs- und Serviceleistungen und ähnliches sowie im Rahmen der Auftragsdurchführung erbrachten Nebenleistungen und sonstige vertragliche Nebenpflichten.

Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn ihnen Tetté & Steden Ingenieursozietät (im folgenden ITS genannt) nicht ausdrücklich und schriftlich widerspricht.

2. Angebote

Bis zum endgültigen Vertragsabschluß, bzw. bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind die Angebote von ITS, insbesondere hinsichtlich Umfang, Ausführung, Preisen und Fristen, freibleibend und nicht bindend.

3. Leistungsumfang

Für den Leistungsumfang ist nur eine von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgebend. Liegt eine solche nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung von ITS, oder falls eine solche nicht erfolgt ist, das schriftliche Angebot des Auftragnehmers maßgebend.

ITS ist berechtigt, Aufträge ganz oder teilweise durch sachverständige Mitarbeiter durchführen zu lassen. Die Verantwortung des gesamten Auftrag bleibt hiervon unberührt.

ITS haftet für Leistungsangaben und Zusicherungen oder sonstige Erklärungen ihrer Beauftragten oder Erfüllungsgehilfen nur dann, wenn diese Erklärung von ITS schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.

4. Leistungsfristen und Termine

Die vertraglich vereinbarten Leistungsfristen und Termine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfangs aufgrund der Angaben des Auftraggebers. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie von ITS ausdrücklich und verbindlich bestätigt werden.

5. Mitwirkungspflicht

Der Auftraggeber gewährleistet, daß alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits, seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritter rechtzeitig und für ITS kostenlos erbracht werden. Der Auftraggeber trägt jeglichen Mehraufwand, der dadurch entsteht, daß Arbeiten infolge verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Angaben oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungshandlungen wiederholt werden müssen oder sich verzögern. ITS ist auch bei der Vereinbarung eines Gesamt- oder Festpreises berechtigt, diesen Mehraufwand zusätzlich abzurechnen.

6. Vertraulichkeit

Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen durch den Auftrag zur Kenntnis gelangten Tatsachen verpflichtet. Dies gilt analog für den Auftraggeber.

Von schriftlichen Unterlagen, die dem Auftragnehmer zur Einsicht überlassen wurden und die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sind, dürfen Abschriften bzw. Ablichtungen für die Akten von ITS erstellt werden.

7. Herausgabepflicht und Urheberrecht

Der Auftraggeber erhält die sich aus der Erfüllung des Auftrages ergebenden Unterlagen. Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers nur wenn ITS dies ausdrücklich und schriftlich genehmigen. Das Urheberrecht für die erbrachten Leistungen steht ITS zu. Alle von ITS entwickelten und erstellen Unterlagen, Prozesse, Software oder sonstigen geistigen Outputs ist Eigentum von ITS und nur bei ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung für den Auftraggeber verwendbar.

8. Vergütung

Ist bei der Erteilung des Auftrags der Leistungsumfang nicht schriftlich festgelegt, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand. Ist kein Entgelt schriftlich vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisverzeichnis von ITS pro Tagewerk von 8 Stunden. Werden weniger bzw. mehr Stunden pro Tagewerk erbracht, werden die Bruchteile mit 0,25'er Schritten angeglichen. ITS ist berechtigt Zwischenrechnungen zu erstellen, deren Teilbeträge dem jeweiligen Stand der erbrachten Leistungen entsprechen. Die Restzahlung ist bei Beendigung der Tätigkeit fällig und zahlbar. Nebenkosten wie z.B. Kosten der Vervielfältigung und/oder Ausfertigung, sowie Fahrtkosten und Spesen werden extra aufgeführt und berechnet.

9. Haftung

ITS haftet nur für Sachschäden und Vermögensschäden, die unmittelbar durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurden im Rahmen der Betriebshaftpflicht bzw. Berufshaftpflicht der ITS. Eventuelle Folgekosten sind hiervon ausgeschlossen. ITS kann verlangen, daß sie selbst im Falle eines Schadens mit der Beseitigung beauftragt werden. ITS haftet in keinem Fall für alle eventuellen Schäden die direkt oder indirekt durch Versäumnisse und/oder Unterlassungen seitens des Auftraggebers während und nach ihrer Tätigkeit entstehen und die in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fallen. Alle Ansprüche der Vertragspartner verjähren 6 Monate nach Beendigung der Leistungen des Auftragnehmers.

10. Zahlungsbedingungen

Alle Rechnungsbeträge sind ohne Abzug nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Skonti werden nicht gewährt. Gegen Forderungen von ITS kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufgerechnet werden. Beanstandungen der Rechnungen von ITS sind innerhalb von einer Woche nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Berechtigte Beanstandungen werden auch nach Zahlung der Rechnungssumme anerkannt und ausgeglichen.

11. Auflösung des Vertragsverhältnisses

Das Vertragsverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es vereinbart ist. Bei Wartungsverträgen verlängert sich die Vertragslaufzeit stillschweigend um jeweils ein Jahr. Im Übrigen kann nur aus wichtigem Grunde, mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, bzw. gem. den Kündigungsfristen für Wartungsleistungen gekündigt werden. Kündigt der Auftraggeber aus Gründen die ITS zu vertreten hat, so kann ITS nur Vergütung für die bisher geleisteten Arbeiten verlangen. Kündigt der Auftraggeber aus Gründen die er zu vertreten hat, so behält sich ITS den Anspruch auf die ganze vertragliche Vergütung. Kündigt ITS aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat gilt vorgenanntes entsprechend.

Wird ITS die ihr obliegende Leistung infolge eines Umstandes unmöglich, den sie zu vertreten hat, so kann sie nur Vergütung für die bisher geleisteten Arbeiten verlangen. Tritt dagegen die Unmöglichkeit Aufgrund eines Umstandes ein, den der Auftraggeber zu vertreten hat, so behält sich ITS den Anspruch auf die gesamte vertragliche Vergütung vor. Alle Rahmenverträge wie Wartungsverträge für Managementsysteme, Beratungsverträge für Qm, AS, Um, Medical Device Direktives, CE-Kennzeichnungen, Zertifizierungen, etc.. sowie Software-Wartungsverträge für die von ITS entwickelten Software Programme wie QMS9000, ITS-WWS, Roka-Office, etc. verlängern sich jeweils stillschweigend um ein Jahr, wenn diese nicht drei Monate vor Vertragsablauf schriftlich durch den Auftraggeber gekündigt werden. Bei erstmaligem Vertragsabschluss beträgt die Start-Laufzeit zwei Jahre, es sei denn es ist eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen worden. Leistungen und Vergütungen bleiben dabei unberührt, es sei denn es wird ausdrücklich und schriftlich eine andere Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festgelegt.

12. Abwerbungsklausel

Feste oder freie Mitarbeiter bzw. Kooperationspartner von ITS dürfen nicht vom Auftraggeber ohne Zustimmung an- bzw. abgeworben werden. Bei Nicht-Einhaltung dieser Abwerbungsklausel, wird eine Vertragsstrafe von € 50.000,-- zzgl. gesetzl. MwSt. für ITS fällig.

13. Sonstiges

Erfüllungsort ist der Ort, an dem die vereinbarten Leistungen zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz von ITS.

Änderungen der Bestimmungen dieses Vertrages sowie etwaige Einschränkungen oder Ergänzungen seines Inhaltes erlangen nach beiderseitigem Einverständnis Gültigkeit. Sie bedürfen der Schriftform, wobei jedoch Schriftwechsel genügt. Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen oder des unwirksamen Bestimmungsteils gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht.

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